Der Verein

Für viele Einwohnerinnen und Einwohner in der Kernstadt ist die Einrichtung einer Feuerwehr eine Selbstverständlichkeit, die von der Stadt Lehrte vorzuhalten ist. Doch ist diese Erwartungshaltung wirklich so selbstverständlich? Was die materielle Ausstattung der Feuerwehr angeht, ist diese Erwartung durchaus berechtigt.

Doch wer sind diejenigen, die sich für die Einwohnerinnen und Einwohner in unserer Stadt tagtäglich, rund um die Uhr und uneigennützig einsetzen? Berufsfeuerwehrkräfte? Nein, keinesfalls.

Es sind ebenfalls Einwohnerinnen und Einwohner unserer Kernstadt, die sich seit 1876 auf ehrenamtlicher Basis zusammengefunden haben, um das Hab und Gut unserer Mitmenschen zu schützen. Dabei bedeutet ehrenamtlich, dass die Mitglieder keinerlei Vergütungen für ihre ehrenamtliche und anspruchsvolle Arbeit erhalten. Sie sind Einwohnerinnen und Einwohner mit einem Hilfeleistungswillen gegenüber ihren Mitmenschen. Ein Anspruch, mit einem hohen idealistischen Wert.

Und deshalb wurde hier in der Kernstadt zur finanziellen Unterstützung der Ortsfeuerwehr Lehrte und deren ehrenamtlichen Mitglieder am 24.3.1997 der Förderverein der Ortsfeuerwehr Lehrte e. V. gegründet.

Die Gründungsversammlung fand mit 35 Mitgliedern statt. Mittlerweile ist die Zahl der Förderer schon auf über 250 angestiegen. Viele ortsansässige Firmen, Ärzte, Apotheken, Hauseigentümer, aber auch Einwohner sind Mitglieder des Fördervereins.

Förderungen

Beispiele wie der Verein der Ortsfeuerwehr Lehrte bereits geholfen hat.

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Der Vorstand

  • Harald Grobe
    Harald Grobe

    1. Vorsitzender

  • Marc Wilhelms
    Marc Wilhelms

    2. Vorsitzender

  • Heiko Naumann
    Heiko Naumann

    2. Vorsitzender

  • Hendrik Brause

    Kassenwart

Satzung

(1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein der Ortsfeuerwehr Lehrte e.V.".
 
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
 
(3) Der Sitz des Vereins ist Lehrte.
(1) Der "Förderverein der Ortsfeuerwehr Lehrte e.V." hat die Aufgabe: das Feuerwehrwesen in der Ortsfeuerwehr Lehrte der Stadt Lehrte, zu fördern, die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten, die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen, die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen, und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen, die Jugendfeuerwehr zu fördern, für den Brandschutzgedanken zu werben, interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen, zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten, durch materielle und ideelle Hilfe den Dienstbetrieb, die Einsatzbereitschaft und die Kameradschaft der Ortfeuerwehr Lehrt zu unterstützen.
 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Verbesserung der Ausrüstung und Ausstattung der Ortsfeuerwehr Lehrte, sowie durch Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen für die Bevölkerung und die Angehörigen der Ortsfeuerwehr Lehrte.
(1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins nach Punkt 2 dieser Satzung unterstützt. Juristische Personen müssen mit dem Aufnahmegesuch ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen. Der Vertreter ist alleine berechtigt, das Stimmrecht für die juristische Person auszuüben.
 
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet eine Befreiung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
 
(3) Vereinsmitglieder, die Mitglieder einer Einsatzabteilung, in musiktreibenden Abteilungen, sowie in der Altersabteilung einer Feuerwehr sind, zahlen einen um 50 % ermäßigten Beitrag.
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung ist Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
 
(2) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Ortfeuerwehr Lehrte erworben haben.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
 
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung bei juristischen Personen
 
(2) Die Mitgliedschaft kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
 
(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei einem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betreffenden Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, aus der Ortfeuerwehr Lehrte ausgeschlossen wird oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
 
(4) Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
 
(5) Erlischt eine Mitgliedschaft, so sind auch alle auf sie begründet gewesenen Rechte, insbesondere auch auf das Vermögen des Vereins erloschen.
(1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, durch freiwillige Zuwendungen, durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, durch sonstige Einnahmen.
 
(2) Das Vermögen des Vereins wird nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwandt.
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das aktive Wahlrecht besitzen und die benannten Vertreter der juristischen Person.
 
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
 
(3) Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung befinden soll, sind dem Vorsitzenden 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
 
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag muß die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthalten.
 
(5) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Sie kann auf Antrag die Nichtöffentlichkeit beschließen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 
- Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
(1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder des Vereins anwesend sind.
 
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
 
(3) Die Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgen in getrennter Abstimmung. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl erreichen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch in geheimer Abstimmung.
 
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse enthält, und deren Richtigkeit vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu bescheinigen ist.
 
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge bei dem Schriftführer oder dem Vorsitzenden zur Niederschrift zu geben.
 
(6) Der Zweck des Vereins (siehe Punkt 2) kann nur einstimmig geändert werden.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Kassierer und dem Schriftführer. Stellvertreterin oder Stellvertreter werden kraft Ihrer Funktion die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister der Ortsfeuerwehr Lehrte, sowie deren Stellvertreter, sofern eine Mitgliedschaft im Förderverein besteht. Andernfalls erfolgt eine Wahl aus den Reihen der Mitglieder bis zum Eintritt der Ortsbrandmeisterin bzw. des Ortsbrandmeisters und dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter in den Förderverein. Wird die Ortsbrandmeisterin oder der Ortsbrandmeister oder die jeweiligen Stellvertreter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Fördervereins gewählt, ist auch die Wahl anderer Mitglieder des Fördervereins in diese Position zulässig. Beisitzer ohne Stimmrecht können vom Gesamtvorstand berufen werden.
 
(2) Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
 
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 
(4) Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
 
(5) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter lädt den Vorstand zur jeweiligen Sitzung. Die Einladung erfolgt schriftlich 8 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Es ist eine Niederschrift über die Beschlüsse anzufertigen.
 
(6) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
 
(2) Der Verein wird durch jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten und zwar durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, jeweils mit einem anderen Vorstandmitglied. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
 
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter die Auszahlung genehmigt haben.
 
(3) Die Kassenprüfer prüfen vor der Jahreshauptversammlung die Kassengeschäfte. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen auch die zweckgebundene Verwendung der Vereinsmittel.
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind, und diese mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
 
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer 3/4 Mehrheit die Auflösung beschlossen werden kann.
 
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lehrte, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Ortsfeuerwehr Lehrte zu verwenden hat.
Die Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft. Beschluss der Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung am 23.02.2001. Beschluss der Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung am 18.03.2016

Kontakt

Adresse

Förderverein der Ortsfeuerwehr Lehrte e. V.
Schützenstrasse 49
31275 Lehrte
Volksbank Lehrte eG
IBAN: DE 07 2519 3331 7003 2912 00
BIC: GENODEF1PAT